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Angaben gemäß § 5 TMG:

Rüthener Zargenbau GmbH & Co.KG
Wilhelmstraße 8
59602 Rüthen

Vertreten durch:
Rüthener Zargenbau GmbH, vertreten durch Ludger Péus

Kontakt:
Tel.:      02952 - 9729 -0
Fax:      02952 - 9729 -20 / -25
E-Mail:  info@rzb-zargen.de

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Arnsberg
Registernummer: HRA 6669

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE121381884

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Ludger Péus
Wilhelmstraße 8
59602 Rüthen

 

Quelle: Impressumgenerator des Anwaltes Sören Siebert


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Quellverweis: Disclaimer eRecht24

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden. Früher etwa anders lautende Bedingungen des Lieferers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
1.2. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferer an.
1.3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Klauseln werden jedoch durch solche wirksamen Klauseln ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln am nächsten kommen.

2. Angebot und Abschluss
2.1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftformklausel.
2.2. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung  noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen.
2.3. Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein. Die gesetzlichen Regelungen zur Hersteller- und Prospekthaftung bleiben unberührt.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Urheber-, Eigentums- und gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Besteller nicht ohne Zustimmung des Lieferes zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.

3. Lieferfristen
3.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es wird schriftlich ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
3.2 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung,  keinesfalls aber bevor sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Besteller geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3.3. Teillieferungen sind zulässig.
3.4. Die Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum bei Eintritt unvorhergesehener, vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen und bei allen sonstigen Umständen, die ohne vom Lieferer verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände beim Lieferer, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Die Lieferverpflichtung des Lieferers steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch den Lieferer verschuldet.
3.5. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Lieferer die Nichteinhaltung des Termins zu vertreten hat und eine angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos verstrichen ist.

3.6 Führt ein Annahmeverzug von mehr als 14 Tagen des Bestellers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann der Lieferer pauschal für jede Woche Lagerkosten in Höhe von 10,00€/LDM berechnen.
Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


4. Gefahrenübergang
4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware oder Teile der Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist/sind oder zwecks Versendung - auch mit LKWs des Lieferers - das Werk des Lieferers verlassen hat/haben, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt, wer den Transport durchführt oder ob der Lieferer nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, die Montage durchzuführen.
4.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Von diesem Tage an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen.
4.3. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport und Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen hat.
4.4. Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.
4.5. Bei Lieferung mit Glasbestandteilen werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn der Lieferer ersatzpflichtig ist und der Besteller oder für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel  reklamiert.
4.6. Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen - auch in Teilabschnitten - unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe des Fertigstellungstermins auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als erfolgt.
4.7. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung wesentlich beeinträchtigen.
4.8. Vorstehende Ziff. 1-7 gelten auch für Teillieferungen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, diese wird in der Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
5.2. Treten nach Abgabe des Angebotes Materialpreis- oder Lohn-/Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgabe erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist der Lieferer zu entsprechender Preisangleichung auch innerhalb der 4-Monatsfrist berechtigt. Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträglicher und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigungen erfolgen.
5.3. Der Lieferer behält sich vor, 1/3 der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung,  1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung zur Zahlung anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der Lieferer 90 % der Auftragssumme  als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern.
5.4. Montagekosten werden separat nach der Abnahme zur Zahlung angefordert.
Nicht vereinbarte Skontoabzüge bei Montagekosten sind unzulässig.
5.5. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum bei uns eingehend auszugleichen. Der Lieferer ist berechtigt bei Mahnungen 5,- € Mahnkosten pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

5.6. Bei Zielüberschreitung berechnet der Lieferer Zinsen in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 14 %, soweit der Besteller nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.
5.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.8. Ein Recht zur Aufrechnung kann der Besteller gegenüber den Ansprüchen des Lieferers nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.9. Sämtliche Preise des Lieferers gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
5.10. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und  gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die  Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne daß dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere offenen Forderungen zu verwerten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
6.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt bis auf jederzeitigen Widerruf und so lange er uns gegenüber nicht mit Zahlungen im Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder  in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht. Im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers aus seinem Eigentumsvorbehalt zu sichern. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Alle Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an den Lieferer abgetreten, und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Nimmt der Besteller die ihm zustehende Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber dem Abnehmer in voller  Höhe an den Lieferer ab. Auch diese Abtretung nimmt er Lieferer hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Im Falle des Einbaus der Vorbehaltsware in ein Gebäude gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes über die Forderungszession aus dem Werk-/Werklieferungsvertrages des Bestellers mit seinem Auftraggeber entsprechend.
6.3. Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware wird durch den Besteller für den Lieferer unentgeltlich vorgenommen und verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die ggf. im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Wir sind jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume des Bestellers zur Festsetzung des Vorhandenseins von Eigentumsvorbehaltsware zu betreten.
6.4. Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.
6.5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von den Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.
6.6. Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zu lagern. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.

7. Gewährleisung und Mängelansprüche
7.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Im Falle berechtigter Mängelrüge ist dem Lieferer vorrangig Gelegenheit zu geben, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist dem Lieferer eine 2. Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über und müssen übergeben werden.
7.2. Kommt der Lieferer trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung und weiterer angemessener Nachfristsetzung seiner Verpflichtung zur Behebung einer berechtigten Mängelrüge  nicht nach, hat der Besteller das Recht auf Minderung, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig ist.
7.3. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Regelung.
7.4. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Lieferteilen - und deren Folgen -, die infolge ihrer stofflichen Verwendung einer vorzeitigen Abnutzung unterliegen, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, aus Einstell- und Justierarbeiten, nicht sachgemäßer Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, an Grundierungen und/oder sonstigem Oberflächenschutz, infolge von äußeren Einflüssen, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne Zustimmung des Lieferers durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden und auf Lichtechtheit bei
Kunststoffbeschichtungen.
7.5. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/Grundbeschichtungen, die durch den Transport oder die Montage entstanden sind.
7.6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Rahmen nicht erfüllt.
7.7. Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungs-vorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.
7.8. Durch Verhandlungen oder Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Aberkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
7.9. Der Gewährleistungsanspruch besteht generell nur für Produkte, die bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland eingebaut und genutzt werden.
7.10. Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Produkten verpflichtet sich, den mit der Güteüberwachung beauftragten neutralen Prüfinstituten jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewährleisten und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Die etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.

8. Haftung
8.1. Der Lieferer haftet in allen Fällen einer Verletzung einer vertraglichen Pflicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung in Zusammenhang stehen.
8.2. Alle Ersatzansprüche gegen die Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
8.3. Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forderungen, Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf der schriftlichen Einwilligung durch uns.
8.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Montagebedingungen
Sofern der Lieferer neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen. Die Festpreis-Montagen und Stundenlohn-Montagen werden gesondert vereinbart.

10. Montagevorraussetzungen
10.1 Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst  vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
10.2. Die gelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
10.3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung bereitzustellen.
10.4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Auf- und Abbau von Gerüststellungen;Loch-, Stemm-, Maurer- und Fußbodenarbeitenarbeiten, sowie Elektroinstallastionsarbeiten. Ferner
Das Abladen von Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen die nicht zu unserem Lieferumfang gehören.
10.5. Das handelsübliche Werkzeug wird vom Lieferer gestellt. Der Besteller hat darüber hinaus für die Montage folgende notwendige Materialien bereitzuhalten: Hilfskräfte und Hilfsstoffe, sowie Hebewerkzeuge etc, ggf. Beleuchtung. Die Vorbereitungen für die Montage müssen vor Eintreffen der Monteure abgeschlossen sein, damit diese nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten deren Gründe nicht vom Lieferer zu vertreten sind, werden besonders berechnet.
Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
10.6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Strom-, Wasseranschluss sowie freier Zugang und freie Arbeitsmöglichkeit.
10.7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten, wie Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.
Der Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
10.8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc.
Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Lieferer von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
10.9. Bauseits muss elektrischer Strom Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung  gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Untestellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
10.10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektro- Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
10.11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten: Die eingebauten Türen, Zarge und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

11. Stundenlohnarbeiten
11.1. Wird eine Montage pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten vom Lieferer.
11.2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß §3 der Lieferbedingungen zu erfolgen. Montagerechnungen sind ohne Skonto sofort fällig.

12. Abnahme
12.1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichem Montageprotokoll abzunehmen.
12.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
12.3. Von der Abnahme an, bestehen gegen dem Lieferer keine Mängelansprüche aus
§ 634 Nr.1-Nr3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

13. Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt hiervon unberührt.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsanwendung / Vertragssprache
14.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteilnehmer ist der Sitz des Lieferers, für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz der RZB GmbH & Co. KG in Rüthen-Hemmern.
14.2. Der Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Rüthen.
14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
14.4. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich

Stand 20.03.2024